Allgemeine Einkaufsbedingungen Ausführung ab 02/2009 >>> Download
Die Rechtsbeziehungen, insbesondere alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend gemeinsam \"Lieferant\'\' genannt) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Einkaufsbedingungen. Sie gelten auch für unsere zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Die Annahme und Ausführung der Bestellungen gelten als Annahme unserer Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird bereits hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden. Sie kommen nur zum Zuge, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis solcher entgegenstehender Geschäftsbedingungen Warenlieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Wird zum Teil von diesen Einkaufsbedingungen abgewichen oder ist eine Klausel ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des verbleibenden Teils der Klausel noch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
I. Bestellungen
1. Alle Vereinbarungen und Bestellungen, insbesondere solche mit Vertretern sowie mündliche und die unter Zuhilfenahme von Kommunikationsmitteln erteilten bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Im Einzelfall von uns vorgegebene Zeichnungen inklusive Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellungen korrigiert und erneuert werden können. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen.
2. Unsere Bestellungen und Aufträge sind 10 Arbeitstage bindend. Sofern innerhalb dieser Frist keine schriftliche Auftragsbestätigung bei uns einlangt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt.
3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen oder -ergänzungen und Nebenabreden gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
4. Abbildungen, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder anderen Unterlagen sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von uns überlassen oder in unserem Auftrag hergestellt werden, bleiben oder werden unser Eigentum und dürfen an Dritte nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im Einzelfall sind diese unverzüglich mit Erledigung der Bestellung ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben. Mit derartigen Fertigungsmitteln, Marken und Aufmachungen hergestellte bzw. ausgezeichnete Erzeugnisse dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung an Dritte geliefert werden.
II. Liefertermine
1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung. Innerhalb der Lieferfrist bzw. zum Liefertermin muss die Ware an der von uns angegebenen Empfangsstelle eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant uns dies unverzüglich mitzuteilen und unsere Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, für jede angefangene Woche der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Gesamtauftragswertes, jedoch höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes, zu berechnen, es sei denn der Lieferant hat die Verzögerung nicht zu vertreten und/oder der Lieferant kann einen geringeren oder fehlenden Schaden nachweisen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
2. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir zur Abnahme nicht verpflichtet.
III. Lieferung und Verpackung
1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Haben wir ausnahmsweise die Fracht zu tragen, so hat der Lieferant gemäß unseren Vorgaben die Verpackungsart, den Verkehrsweg und das Transportunternehmen zu wählen, ansonsten die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart.
2. Unabhängig von der Kostentragungspflicht geht die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs erst mit Abnahme durch die von uns benannte Empfangsstelle auf uns über.
3. Die Verpackung ist im Preis inbegriffen. Ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart, so ist die Verpackung zum Selbstkostenpreis zu berechnen. Der Lieferant hat die von uns vorgegebene Verpackung zu wählen und darauf zu achten, dass durch die Verpackung die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Bei Rücksendung sind mindestens zwei Drittel des berechneten Wertes gutzuschreiben.
4. Rücknahmepflichtige Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen hat der Lieferant entweder nach der Lieferung sofort wieder mitzunehmen oder – wenn dies von der Sache her nicht geboten ist – unverzüglich bei dem in der Bestellung angegebenen Ort auf eigene Kosten abzuholen.
IV. Dokumentation
1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in zweifacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten: Bestellnummer, Menge und Mengeneinheit, Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht, Artikelbezeichnung mit unserer Artikelnummer, Restmenge bei Teillieferungen.
2. Bei Frachtsendungen ist uns eine Versandanzeige am Tage des Versandes gesondert zu übermitteln.
V. Preise, Rechnung und Zahlung
1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die in der Bestellung ausgewiesenen Preise Festpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport.
2. Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Bei Zahlung innerhalb von 45 Tagen nach Zugang der jeweiligen Lieferantenrechnung sind wir zum Abzug von 3 % Skonto befugt, im übrigen ist der Rechnungsbetrag 60 Tage nach Rechnungsdatum rein netto Kasse zahlbar und fällig. Unser Schweigen zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht als Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, auch wenn Lieferant uns ausdrücklich zu einer solchen Erklärung aufgefordert hat.
3. Forderungen des Lieferanten oder Dienstleisters an uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten und befreien uns von unserer Zahlungsverpflichtung.
4. Wir sind berechtigt mit allen Forderungen, die uns oder einem anderem mit uns verbundenen Unternehmen des SAINT-GOBAIN Konzerns zustehen, aufzurechnen.
VI. Mängelhaftung
1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung unseren Angaben oder den in den Informationen des Lieferanten enthaltenen Angaben entspricht. Unsere Bestellung bzw. unser Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem neusten Stand der Technik ausgeführt. Prüfzertifikate und Sicherheitsdatenblätter sind uns vor der Lieferung vorzulegen. Änderungen von Verfahrensanweisungen sind uns schriftlich anzuzeigen. Für alle Warenlieferungen gilt die in § 476 BGB enthaltene Beweislastregelung.
2. Mängel der Lieferung müssen wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
3. Bei Mängel oder Qualitätsabweichung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung, Nachlieferung, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückabwicklung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung bleiben erhalten. In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden) zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall des Verzuges mit der Beseitigung eines Mangels sind wir berechtigt, nach vorhergehender Information und Ablauf einer der Situation angemessenen Nachfrist, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
4. Es gelten die ungekürzten gesetzlichen Sachmängelhaftungs- und Verjährungsfristen. Die Verjährung wird durch schriftliche Mängelrüge unterbrochen.
VII. Haftung
1. Bei vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Auch dabei ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen geregelt, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823, 831 BGB.
5. Für Fehler an der Ware, die auf ein Verschulden des Lieferanten zurückzuführen sind, stellt dieser uns von der daraus resultierenden Produzentenhaftung insoweit frei, wie er selbst auch unmittelbar haften würde.
VIII. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ausgenommen sind Schutzrechtsverletzungen, die aufgrund unserer Anweisungen oder Anordnungen zustande kommen, falls der Lieferant in diesen Fällen nicht weiß oder wissen kann, dass Schutzrechte verletzt werden. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei, die gerichtlich oder außergerichtlich gegen uns geltend gemacht werden, und wird auf Anforderung in Höhe der geltend gemachten Zahlungsansprüche auf ein von uns zu benennendes Bankkonto Sicherheit leisten.
IX. Verwahrung und Eigentum
1. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von uns beigestellten Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand unser Eigentum. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für uns; im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für uns verwahrten Gegenstände und Materialien enthalten.
2. Soweit der Lieferant erklärt, dass die Warenlieferung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt, erkennen wir nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB an.
X. Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben
Modelle, Matrizen, Schablonen, Zeichnungen, Muster, Proben und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder von uns bezahlt werden, dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XI. Datenschutz
Der Lieferant erklärt sein unwiderrufliches Einverständnis damit, dass mitgeteilte personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auftragsbezogen be- bzw. verarbeitet werden.
XII Rücktrittsrecht
Stellt ein Lieferant seine Zahlungen oder Lieferungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
XIII. Konformitätserklärung
Liefer- Sicherheitsvorschriften und Dokumentation
Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftrag so auszuführen, dass die entsprechenden deutschen und europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Gesetz über technische Arbeitsmittel - in der gültigen Fassung - nach Artikel 100a des EU-Vertrages erfüllt sind.
Hierzu gilt u.a.
- Richtlinie 98/37/EG des Europaeischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (9. Verordnung zum GSG, Maschinenrichtlinie)
- Richtlinie des Rates für Niederspannungsanlagen 73/23/EWG (Niederspannungsrichtlinie) sowie die Berücksichtigung weiterer erforderlicher Richtlinien, Normen UVV´en etc. die zur Konformitätsbescheinigung mit dem Anhang I der Maschinenrichtlinie führen.
Der Dokumentationsumfang richtet sich ebenfalls nach der Maschinenrichtlinie Anhang V und ist uns vollständig auszuhändigen.
XIV. Einhaltung der geltenden Normen zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt
Die Sorge um die Umwelt und die Beachtung von Gesundheit und Sicherheit im Arbeitsumfeld sind Teil der „Principles of Conduct and Action“ (Handlungs- und Aktionsprinzipien) des Kunden.
Der Lieferant verpflichtet sich dazu, alle geltenden Normen in Bezug auf an Kunden verkaufte Chemikalien einzuhalten, unabhängig davon, ob diese Stoffe für eigene Zwecke, für den Einsatz in Aufbereitungen oder Waren geliefert werden.
Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere dazu, die Europäische REACH Verordnung Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Registrierung, Auswertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen einzuhalten
Daher muss der Zulieferer dem Kunden gemäß der Europäischen REACH Verordnung, wenn die innerhalb des vorliegenden Vertragsrahmens gelieferten Stoffe beim Europäischen Amt für chemische Stoffe registriert werden müssen, insbesondere garantieren, dass die Stoffe vorregistriert wurden und/oder innerhalb der von der Europäischen REACH Verordnung festgelegten Fristen registriert werden. Die zuvor genannte Registrierung muss alle Anwendungen dieser Stoffe durch den Kunden
abdecken.
Falls alle oder Teile der an den Kunden gelieferten Stoffe zulassungspflichtig sind oder einer Beschränkung unterliegen, verpflichtet sich der Zulieferer dazu:
- Im Hinblick auf die zulassungspflichtigen Stoffe, nur diejenigen Stoffe zu liefern, die für die vom Kunden für diese Stoffe vorgesehenen Einsatz ordnungsgemäß zugelassen worden sind,
- Im Hinblick auf die Stoffe, die einer Beschränkung unterliegen, nur diejenigen Stoffe zu liefern, die die von der Europäischen REACH Verordnung auferlegten Beschränkungsmaßnahmen erfüllen,
- Den Kunden über jede Änderung der für diese Stoffe geltenden Verordnung (insbesondere falls eine Verwendung dieser Stoffe verboten wird) und über jede Ersatzmöglichkeit dieser Stoffe zu informieren.
Die Stoffe müssen, unabhängig davon, ob sie für sich allein verwendet oder in Aufbereitungen oder Waren eingesetzt werden sollen, wie folgt geliefert werden:
- in Verpackungen, die den geltenden Normen für die Beschriftung und Verpackung von Chemikalien entsprechen, wie denjenigen, die von den Vereinten Nationen aufgestellt und im „Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS)“ festgeschrieben sind,
- mit ausreichender Begleitdokumentation versehen, die es dem Kunden ermöglichen, sie vollkommen sicher zu verwenden. Wenn es auf Grund der geltenden Verordnungen erforderlich ist, verpflichtet sich der Zulieferer dazu, dem Kunden die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter (SDB) zur Verfügung zu stellen. Die SDB sollten die geltenden Verordnungen einhalten und ihnen entsprechen, unabhängig von ihrer sprachlichen Fassung und/oder dem Lieferland dieser Stoffe. Der Zulieferer muss regelmäßig die SDB aktualisieren und den Kunden über die Aktualisierungen informieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Zulieferer dazu, den Kunden zu informieren, wenn die gelieferten Produkte irgendwelche besorgniserregenden Stoffe enthalten, wie in der Europäischen REACH-Verordnung definiert, mit einem Gewichtsprozent von über 0,1%.
Der Zulieferer verpflichtet sich dazu, dem Kunden eine Kündigungsfrist von mindestens sechs (6) Monaten zu gewähren, wenn er, im Zuge des vorliegenden Vertrages, beabsichtigt, die Inhaltsstoffe und/oder technischen Merkmale der gelieferten Stoffe zu verändern oder den Verkauf dieser einzustellen. In einem solchen Fall haftet der Zulieferer gegenüber dem Kunden für alle finanziellen Folgen, die vom Kunden auf Grund der Modifikation oder der Verkaufseinstellung der Stoffe übernommen werden müssen.
XV. Allgemeine Bestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
2. Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.
3. Erfüllungsort für Zahlungsansprüche ist der jeweilige Geschäftssitz, für Warenlieferungen kann etwas anderes vereinbart werden.
4. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Lieferanten ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist, sofern der Lieferant Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als Gerichtsstand unser Geschäftssitz vereinbart. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.
5. Wird durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen oder sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse die Abnahme oder Weiterleitung der gelieferten Waren und Dienstleistungen durch uns oder unsere Kunden gestört, entfallen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die beiderseitigen Leistungspflichten.
6. Der vorstehende Auftrag wird erteilt unter der Bedingung, dass die Ausführung den Unfallverhütungsvorschriften und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht
7. Der Lieferant ist darüber informiert, dass die SAINT-GOBAIN Gruppe die Internationale Vereinbarung der Vereinten Nationen (UN) unterstützt und generelle Verhaltensregeln erstellt hat, die auf der Internet-Seite http://www.saint-gobain.com abrufbar sind. Der Lieferant erklärt, dass er von diesen Prinzipien Kenntnis genommen hat.
Die SAINT-GOBAIN Gruppe erwartet von Ihren Lieferanten,
• dass sie sicherstellen, dass die Umweltrisiken hinsichtlich der Prozesse und verwendeten Materialien kontrolliert werden sowohl in Bezug auf eigene Aktivitäten, aber auch während der Anwesenheit in
Standorten der SAINT-GOBAIN Gruppe
• dass sie die Rechte seiner Angestellten, unabhängig von den in dem jeweiligen Produktionsland geltenden Regeln, respektiert werden
• dass sowohl Zwangs- als auch Kinderarbeit unterlassen wird, auch wenn es in dem jeweiligen Produktionsland erlaubt ist, und zwar während der Produktion, bei Serviceleistungen oder auch während der Anwesenheit in Standorten der SAINT-GOBAIN Gruppe
• dass seine Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeits- und Sicherheitsmaßnahmen bestmöglich unterstützt werden und während der Anwesenheit in Standorten der SAINT-GOBAIN Gruppe alle Gesundheits- und Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden
SAINT-GOBAIN Abrasives Stand 02/2009
SAINT-GOBAIN Abrasives GmbH
Birkenstrasse 45-49, D-50389 Wesseling,
Geschäftsführer: Dirk Borgmann, Handelsregister: Amtsgericht Köln HRB 45066